|
Der spanische Verfassungstext
Die Judikative
Die Verfassung bestimmt, dass die Rechtsprechung vom Volke ausgeht und dass
sie im Namen des Königs von unabhängigen und unabsetzbaren Richtern
ausgeübt wird, die verantwortlich und allein dem Gesetz unterworfen sind
(Artikel 117 CE). Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) ist das oberste
rechtsprechende Organ des spanischen Justizsystems; seine Gerichtsbarkeit erstreckt
sich auf ganz Spanien (hiervon ausgenommen sind verfassungsrechtliche Fragen).
Der "Generalrat der Rechtsprechenden Gewalt" (CGPJ) ist das oberste
Organ der Justizverwaltung. Seine Hauptaufgabe ist es, Richter zu ernennen und
die ethischen Grundsätze in der Richterschaft zu wahren. Der Generalrat
wählt den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes, der auch dem Generalrat
angehört. In Spanien gibt es ferner die folgenden Gerichte: das Nationale
Obergericht (Audiencia Nacional), die Obersten Justizgerichtshöfe, Provinzialgerichte,
Gerichte Erster Instanz und Friedensgerichte. Die territoriale Zuständigkeit
wird per Gesetz geregelt (Gesetz 38/1988 vom 28. Dezember über den Gerichtsbezirk
und den Gerichtsstellenplan).
Das Organgesetz über die Rechtsprechende Gewalt vertraut die Rechtsprechung
nicht nur den in dem Gesetz festgelegten Gerichten an, sondern auch jenen, die
in internationalen Abkommen vereinbart wurden. 1979 unterzeichnete Spanien die
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; spanische Bürger
sind somit berechtigt ist, sich an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zu wenden, sofern sie alle Wege und Mittel der spanischen Rechtsprechung
ausgeschöpft haben.
Quelle: www.administracion.es
|
|