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Der spanische Verfassungstext
Der Abgeordnetenkongress
Der Kongress, die wichtigere der beiden Kammern, besteht aus dreihundert bis
vierhundert Abgeordneten (obwohl das Wahlgesetz dreihundertfünfzig Sitze
festgelegt hat), die in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer
Wahl gewählt werden (Artikel 68 CE). Jede Provinz stellt einen Wahlkreis
dar. Die Anzahl der Abgeordneten steht im Verhältnis zur Bevölkerungszahl.
Die Sitze werden an die politischen Fraktionen im Verhältnis zu den in
den geschlossenen Listen enthaltenen Wählerstimmen verteilt. Die Wahl erfolgt
nach dem Verhältniswahlsystem, das durch die Formel D'Hondt korrigiert
wurde.
Die Verfassung schreibt vor, dass niemand gleichzeitig Mitglied beider Kammern
sein kann, bzw. Mitglied in einer Versammlung einer Autonomen Gemeinschaft und
Abgeordneter im Kongress.
Die Mitglieder der Cortes Generales sind an kein Mandant gebunden. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die Abgeordneten sich nicht freiwillig zu Fraktionen zusammenschliessen
und sich einer internen Disziplin unterwerfen können.
Quelle: www.administracion.es
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