Spanisches Verfassungsgericht

Die Verfassung bestimmt, dass die Rechtsprechung vom Volke ausgeht und dass sie im Namen des Königs von unabhängigen und unabsetzbaren Richtern ausgeübt wird, die verantwortlich und allein dem Gesetz unterworfen sind (Artikel 117 CE). Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) ist das oberste rechtsprechende Organ des spanischen Justizsystems; seine Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf ganz Spanien (hiervon ausgenommen sind verfassungsrechtliche Fragen).

Der \”Generalrat der Rechtsprechenden Gewalt\” (CGPJ) ist das oberste Organ der Justizverwaltung. Seine Hauptaufgabe ist es, Richter zu ernennen und die ethischen Grundsätze in der Richterschaft zu wahren. Der Generalrat wählt den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes, der auch dem Generalrat angehört. In Spanien gibt es ferner die folgenden Gerichte: das Nationale Obergericht (Audiencia Nacional), die Obersten Justizgerichtshöfe, Provinzialgerichte, Gerichte Erster Instanz und Friedensgerichte. Die territoriale Zuständigkeit wird per Gesetz geregelt (Gesetz 38/1988 vom 28. Dezember über den Gerichtsbezirk und den Gerichtsstellenplan).

Das Organgesetz über die Rechtsprechende Gewalt vertraut die Rechtsprechung nicht nur den in dem Gesetz festgelegten Gerichten an, sondern auch jenen, die in internationalen Abkommen vereinbart wurden. 1979 unterzeichnete Spanien die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; spanische Bürger sind somit berechtigt ist, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden, sofern sie alle Wege und Mittel der spanischen Rechtsprechung ausgeschöpft haben.

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